Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Seit 2023 müssen Unternehmen mit wenigstens 3000 Mitarbeitenden Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit den Lieferketten nachkommen. Hierbei geht es um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken.

Ab 2024 betrifft das Gesetz auch Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden.

Die Unternehmen müssen unter Anderem ein Risikomanagement aufbauen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und eine Beschwerdemöglichkeit schaffen.

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FAQs

Unter anderem folgende Punkte werden durch das LkSG abgedeckt:

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Schutz vor sturkutreller Diskriminierung
  • Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
  • Arbeitsschutz
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • Recht auf Bildung von Gewerkschaften
  • Vebot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung
  • Schutz vor Folter

Unter anderem folgende Punkte werden durch das LkSG abgedeckt:

  • Produktion und Verwendung bestimmter Chemikalien, z. B. Quecksilber
  • Nichtumweltgerechter Umgang mit Abfällen
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation und Berichterstattung